Satzung
des RG Eichengrund Welver e.V.
(16.04.2000)
1 - Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet Reitgemeinschaft Eichengrund Welver mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung. Er hat seinen Sitz auf der Reitanlage Eichengrund in Welver, Werler Str. 34. Der Verein soll als gemeinnütziger Verein ins Vereinsregister eingetragen werden. Er strebt weiterhin die Mitgliedschaft der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) an.
2 - Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Die Reitgemeinschaft Eichengrund Welver bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen,
insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren
und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und
Leistungssports aller Disziplinen;
1.4 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.7 die Förderung des therapeutischen Reitens;
1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 bis 68 der
Abgabenordnung; er enthüllt sich jeder parteipolitischen und konfessionellen
Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke
verwendet werden.
7. Der Verein und seine Organe haften für Schäden nur in den Grenzen und im
Umfang des zur Verfügung stehenden Haftpflicht-Versicherungsschutzes. Die
Haftung für darüber hinausgehende Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Ansprüche aus der Sport-Unfallversicherung werden von dieser Haftung nicht
berührt.
3 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und
Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung
und deren Annahme erworben. Der schriftliche Beitrittsantrag ist an den Vorstand
des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die
Ablehnung bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der
Mitgliederversammlung gefordert werden, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Bei Kindern und Jugendlichen bedarf der Vereinsbeitritt der schriftlichen
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können
vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen
Persönlichkeiten, die den Reit-, Voltigier- und Fahrsport und die Vereinsarbeit
wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen
und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des
Landesverbandes und der FN.
3 a Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die
Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung
(LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschl. ihrer Rechtsordnung.
Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln ( 92O LPO) können gem.
921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden.
Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die
Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen
auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
4 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie
bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemße Beschlüsse verstößt, das
Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- gegen 3 a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
5 - Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise hat bargeldlos durch
Bankeinzugsermächtigung zu erfolgen.
6 - Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
7 - Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine auerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens 2 Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Verhandlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der anwesenden Mitglieder muß die Abstimmung durch Stimmzettel durchgeführt werden. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der anwesenden Mitglieder muß die Abstimmung durch Stimmzettel durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Das Stimmrecht der Jugendlichen und Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) beschränkt sich auf Fragen der Jugendarbeit und ist vom Vorstand bereits bei der Abfassung der Tagesordnung festzulegen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- alle strittigen Fragen und gibt entsprechende Weisungen für die Durchführung an den
Vorstand
9 - Vorstand
1. Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehren an
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der Kassenwart
3. Dem erweiterten Vorstand gehren an
- der Jugendwart
- der Schriftführer
- der Fahrwart
- der Vertreter der Voltigierer
- der Vertreter der Westernreiter
- bis zu vier weitere Mitglieder
4. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung einzuberufen und die Ergänzungswahl durchzuführen. Die Amtszeit der durch die Ergänzungswahl gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
6. Der Vorstand ist beschlussfhig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes doppelt. Ergibt sich auch
dann noch eine Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.
7. Der vom Vorstand mit der Durchführung des Reitunterrichtes Beauftragte ist bei allen
Vorstandssitzungen einzuladen und ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
8. über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
10 - Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand sorgt für
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
11 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden auerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereines nach vorheriger Absprache mit den Finanzbehörden zur Förderung der in 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden.
Nach erfolgter Aufnahme in den Kreisreiterverband fällt das Vermögen des Vereines im Falle der Auflösung an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zu Förderung der in 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.